Gebühren
Kinder ab 3 Jahren im Kindergarten
Buchungszeiten und Elternanteil nach Abzug 100 € staatl. Zuschuss
inkl. 7 € Spiel- und 3 € Getränkegeld
4-5 Stunden
20,00 €
5-6 Stunden
35,00 €
6-7 Stunden
50,00 €
7-8 Stunden
65,00 €
8-9 Stunden
80,00 €
mehr als 9 Stunden
95,00 €
Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten
Buchungszeiten und Elternanteil
inkl. 7 € Spiel- und 3 € Getränkegeld
2-3 Stunden
115,00 €
3-4 Stunden
130,00 €
4-5 Stunden
145,00 €
5-6 Stunden
160,00 €
6-7 Stunden
175,00 €
7-8 Stunden
190,00 €
8-9 Stunden
205,00 €
mehr als 9 Stunden
220,00 €
Die Beitragserhöhung ist mit den anderen Einrichtungsträgern im Stadtgebiet abgestimmt. Auch in der städtischen Kita St. Vitus, sowie im Waldkindergarten, werden ab September diese Beiträge fällig.
Hinweise:
Krippengeld
Seit 1. Januar 2020 fördert der Freistaat Bayern Eltern, deren Kinder (ab dem ersten Lebensjahr) eine
Krippeneinrichtung besuchen, mit bis zu 100 € monatlich und pro Kind. Das Krippengeld ist an bestimmte
haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gekoppelt. Für die Inanspruchnahme dieser Leistung müssen die Eltern
einen Antrag an das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen (www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld).
Beitragszuschuss
Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Die Elternbeiträge werden für die gesamte
Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit
einer Stichtags-regelung an das Kindergartenjahr gekoppelt und direkt von den Elternbeiträgen abgezogen.
Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und wird bis zur Einschulung
gezahlt. Mit dem Beitragszuschuss werden alle nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
(BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtungen erreicht.
Übernahme der Beiträge durch das Landratsamt
Es besteht die Möglichkeit, dass der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen wird, wenn die Belastung den Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten
ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII)